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Aufgaben und Organisation

Die Gemeindefeuerwehren und die Pflichtfeuerwehren eines Kreises bilden den Kreisfeuerwehrverband. Die Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und geben sich eine Satzung. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in § 13 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) vom 10. Februar 1996 in der derzeit gültigen Fassung.

Die Feuerwehrverbände haben nach § 13 Absatz 3 BrSchG folgende Aufgaben:

  • Die Bereitschaft der Bevölkerung, freiwillig im Feuerwehrwesen mitzuwirken, zu fördern, (z. B. durch  Feuerwehrmitmachtage, aktive Öffentlichkeitsarbeit)
  • auf die Bildung von Jugendabteilungen in den Feuerwehren hinzuwirken,
  • bei der Brandschutzerziehung und –aufklärung mitzuwirken,
  • die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren zu unterstützen und zu fördern,
  • die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren in ihren wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten, soweit sie mit dem Feuerwehrdienst im Zusammenhang stehen, zu betreuen,
  • die Kameradschaft und Tradition der freiwilligen Feuerwehren zu pflegen und
  • über Widersprüche von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren gegen Ordnungsmaßnahmen zu entscheiden.

Außerdem sollen sie an folgenden Aufgaben der Kreise nach § 3 BrSchG mitwirken:

    • überörtliche Ausbildungslehrgänge durchführen,
    • erforderliche Anlagen zur Alarmierung und Nachrichtenübermittlung einzurichten und zu unterhalten,
    • eine ständig mit entsprechend geschultem Personal besetzte Feuerwehreinsatzleitstelle einzurichten und zu unterhalten, die Notrufe annimmt und an die zuständige Feuerwehr weiterleitet und die zusammen mit der Rettungsleitstelle betrieben werden kann,
    • eine Feuerwehrtechnischen Zentrale zur Unterbringung von Fahrzeugen und Gerätschaften, Pflege und Prüfung von Geräten und Material sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen einzurichten, zu unterhalten und auf dem neuesten Stand zu halten,
    • zur Hilfeleistung bei Schadensereignissen mit gefährlichen Stoffen und Gütern einen Löschzug-Gefahrgut aufzustellen und zu unterhalten, sofern dies auf andere Weise nicht sichergestellt ist,
    • ein Informationssystem über gefährliche Stoffe und Güter vorzuhalten, das das Land bereitstellt.